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   LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15   

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LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15 (https://dejure.org/2015,54487)
LG Paderborn, Entscheidung vom 21.10.2015 - 4 O 178/15 (https://dejure.org/2015,54487)
LG Paderborn, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 4 O 178/15 (https://dejure.org/2015,54487)
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  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96

    Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96).

    Kennzeichnend für die bloße Prolongation ist damit, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditionenänderung widerspricht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96; BGH Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03).

    Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung nach Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12, juris-Rn. 22; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung nach Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12, juris-Rn. 22; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Die in der Belehrung verwendete Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" informiert einen Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist; die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, juris-Rn. 14).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Kennzeichnend für die bloße Prolongation ist damit, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditionenänderung widerspricht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96; BGH Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 99/94

    Anforderungen an die Form der Abänderung von Altverträgen

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96).
  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10

    Eine unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH Urt. v. 1. März 2011 - XI ZR 135/10; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 - XI ZR 212/10, juris Rn. 13).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 135/10

    Verbraucherkredit: Unechte Abschnittsfinanzierung in Form der Verbindung eines

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH Urt. v. 1. März 2011 - XI ZR 135/10; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 - XI ZR 212/10, juris Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 6 U 35/11

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Forward-Darlehensvertrages; Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Wie lange dieses Nutzungsrecht bestehen sollte, musste in der Vertragsurkunde nicht festgehalten werden, zumal dies im Wesentlichen davon abhängig war, wann das Darlehen vollständig zurückgeführt sein würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2012 - I-6 U 35/11 -, juris Rn 20).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 136/10

    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags in Fällen der Vereinbarung einer so

    Auszug aus LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15
    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH Urt. v. 1. März 2011 - XI ZR 135/10; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 - XI ZR 212/10, juris Rn. 13).
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